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Ohne ein Einverständnis der Studierenden verstößt das Versenden grundsätzlich gegen datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Bestimmungen. Datenschutzrechtliche Probleme ließen sich zwar durch die Anonymisierung der
Arbeiten umgehen. Aus urheberrechtlicher Sicht ergeben sich allerdings schwerwiegende Bedenken gegen die Inanspruchnahme eines Plagiatsdienstes, auch wenn sich die Frage aus derzeitiger Sicht nicht mit endgültiger Gewissheit beantworten
lässt:
Die elektronische Übermittlung an den Plagiatsdienst ist regelmäßig mit der Speicherung des Inhalts auf Server oder Festplatte des Empfängers verbunden. Insoweit ist das durch § 16 UrhG geschützte Vervielfältigungsrecht
betroffen (§ 16 UrhG). Die Vervielfältigungshandlung ist grundsätzlich zustimmungspflichtig. Soweit eine Zustimmung des Urhebers der jeweiligen Arbeit nicht vorliegt, stellt sich die Frage, ob sonstige Rechtsgründe bestehen, die ein solches Vorgehen
rechtfertigen.
- Urheberrechtliche Schrankenregelungen kommen wohl nicht in Betracht. Für den Plagiatsdienst handelt es sich wohl nicht um die Anfertigung von Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG).
Es handelt sich eher um einen Fall des Kopierens für den sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG). Dieses ist aber nur erlaubt, soweit es sich um erschienene Werke oder bereits vergriffene Werke handelt. Beides ist hier nicht der Fall.
- Auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe eignen sich in der Regel nicht als ausreichende Rechtsgrundlage. Für den Fall, dass die Arbeit tatsächlich fremdes Urheberrecht verletzt, läge zwar ein gegenwärtiger
rechtswidriger Angriff i. S. v. § 227 BGB (Notwehr) vor. Auch ist ein Eingreifen zugunsten Dritter grundsätzlich möglich. Zweifelhaft ist jedoch, ob der erforderliche Verteidigungswille zugunsten des Verletzten vorliegt. Das Verschicken an den
Plagiatsdienst erfolgt primär um Verstöße gegen die Prüfungsordnung festzustellen, aber nicht um Angriffe gegen den „bestohlenen“ Urheber bzw. Rechteinhaber abzuwehren. Aber selbst wenn man einen solchen sekundären Zweck als ausreichend anerkennen würde,
ergäbe sich das weitere Problem, dass das Notwehrrecht nur Handlungen gegen tatsächlich geschehene Verletzungen rechtfertigt. Im Moment des Verschickens ist aber in der Regel gar nicht absehbar, ob eine solche Verletzung tatsächlich vorliegt. Die Nutzung
des Plagiatsdienstes erfolgt - wenn überhaupt - auf Verdacht. Zwar kann auch dies bei fester Überzeugung für Notwehrrechte ausreichen. Hinzu kommt aber, dass das Verschicken weniger der Abwehr der Verletzung dient, als vielmehr ihrer Feststellung.
Insgesamt muss man daher feststellen, dass das Notwehrrecht – wenn überhaupt - eine äußerst unsichere Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme eines Plagiatsdienstes darstellt.
- Das Recht der Selbsthilfe (§ 229 BGB) kann das Handeln ebenso wenig rechtfertigen, da die Inanspruchnahme des Plagiatsdienstes nicht für die Abwehr von Verletzung von eigenen Urheberrechten erfolgt.
- Als Rechtfertigungsgrund kann auch nicht die konkrete Prüfungsordnung herangezogen werden, die die betreffenden Regelungen und Verfahren für Verstöße gegen Prüfungsvorschriften enthält. Abgesehen davon, dass die
Prüfungsordnungen in der Regel nicht ausdrücklich eine Überprüfung von Prüfungsarbeiten durch Dritte erlauben, bestehen selbst im Falle solcher Regelungen erhebliche Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer
Prüfungsordnung durch den jeweiligen Fachbereichsrat ergibt sich aus dem HochschulG NRW (vgl. § 94 HochschulG NRW). Die Kompetenz für die Gesetzgebung im Bereich des Urheberrechts und insbesondere der Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen liegt aber
beim Bundesgesetzgeber. Regelungen in Prüfungsordnungen, die Urheberrechtsverletzungen rechtfertigen, würden somit in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen. Dies überschreitet die Kompetenzen des Landesgesetzgebers bzw. die
Selbstorganisationsrechte der Hochschulen und widerspricht damit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Hinzu kommt, dass das Urheberrecht des Prüflings an seiner Arbeit eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition ist (Art. 14 – Eigentumsgarantie, Art. 5
GG – Wissenschaftsfreiheit). Entsprechende Kompetenzen würden sich daher im grundrechtlich geschützten Bereich abspielen und damit einen wesentlichen Eingriff in die Rechtsposition des Prüflings darstellen. Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie unterliegen
wesentliche Eingriffe aber einem Parlamentsvorbehalt, d. h. die wesentlichen Voraussetzungen eines Eingriffes müssen hinreichend konkret durch den parlamentarischen Gesetzgeber geregelt werden. Diese Voraussetzung erfüllen weder § 94 HochschulG NRW noch
die konkreten Prüfungsordnungen.
- Auch das Vorliegen eines sog. übergesetzlichen Notstandes, auf den sich ein solches Handeln stützen ließe, ist wohl eher zu verneinen. Nach diesem Grundsatz ist eine Rechtsverletzung dann gerechtfertigt, wenn sie zum
Schutze eines höherwertigen anderen Rechtsgutes erforderlich ist. Im vorliegenden Fall stehen auf der einen Seite die durch Art. 14 GG und Art. 5 GG geschützten Grundrechtspositionen des Prüflings und die ebenfalls durch Art. 14 und Art. 5 GG geschützten
„kopierten“ Inhalte eines anderen Urhebers sowie das Interesse der Wissenschaften an der Aufklärung von Plagiaten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Interessen höherwertig anzusiedeln sind. Zudem erfolgt immer nur ein Handeln auf Verdacht (s. o.).
Außerdem stellen immer nur einzelne Teile der Arbeit Verletzungen fremder Rechte dar, so dass die Vervielfältigungshandlung im Hinblick auf die selbst entworfenen Teile weiterhin die Rechte des Prüflings verletzen würde.
Von der Nutzung von Plagiatsdiensten ist daher im Ergebnis abzuraten.
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